Radfahrer: Die wichtigsten Regeln für ihre Sicherheit im Straßenverkehr
Obwohl nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden die Zahl der in Verkehrsunfällen getöteten Radfahrer in 2007 gegenüber dem Vergleichzeitraum 2006 mit 12,6 Prozent deutlich rückläufig ist, ist die Zahl der verletzten Radfahrer in benanntem Zeitvergleich insgesamt um 2,6 Prozent gestiegen: 79.020 Radfahrer verunglückten in 2007; 77.054 waren es in 2006.
Vielfach sind bei Unfällen von Radfahrern die Zweiradfahrer Mitverursacher. Der Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D. Kurt Bodewig MdB hierzu: „Dabei liegt nicht immer ein bewusst in Kauf genommener Regelverstoß oder Nachlässigkeit im Verhalten zu Grunde. Viele Radfahrer sind sich unsicher über ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr.“ Damit die Radfahrer unfallfrei durch die Saison kommen, stellt die Deutsche Verkehrswacht wichtige Gebote und Verbote für Radfahrer zusammen:
Fahrradwege: Sind mit einem Verkehrsschild gekennzeichnete Fahrradwege vorhanden, müssen diese von allen Radfahrern benutzt werden. Auf den Radwegen gilt wie auf der Fahrbahn das Rechtsfahrgebot. Grundsätzlich gilt auf Radwegen auch das Gebot des vorausschauenden und rücksichtsvollen Fahrens, damit andere Radfahrer nicht behindert oder gar gefährdet werden. Dies ist insbesondere auf kombinierten Radwegen wichtig, wo sich Radfahrer den Raum zum Beispiel auch mit Kindern oder Skatern teilen. Hier müssen alle Beteiligten Vorsicht üben, um Konflikte zu vermeiden.
Besondere Aufmerksamkeit fordern auch Radwege, die links an der Straße geführt werden, oder Radwege an Kreisverkehren. Radfahrer werden an Kreuzungen oder Einmündungen von Autofahrern oft nur schwer wahrgenommen; diese sind daher bei Mischverkehr mit Radfahrern und bei unübersichtlichen Radweg-Führungen zu defensivem Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit aufgefordert.
Straßennutzung: Ist kein Radweg vorhanden, müssen jugendliche und erwachsene Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dies erhöht ihre Unfallgefahr mit motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gerade an Ampelanlagen oder anderen Wegepunkten, wo der Verkehrsfluss zeitweilig stoppt, besteht die Gefahr, dass Radfahrer in den toten Winkel eines PKW oder LKW geraten und nicht wahrgenommen werden. Ein angemessener Sicherheitsabstand zu anderen Fahrzeugen und Blickkontakt mit den Fahrern sind Möglichkeiten, diese Gefahren zu verringern.
Eine Ausnahme bei der Straßennutzung durch Radfahrer macht der Gesetzgeber bei Kindern: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie auf dem Gehweg fahren; bei Kindern bis zehn Jahren ist es der persönlichen Entscheidung überlassen, ob der Gehweg oder die Straße benutzt wird.
Im Gegensatz zu PKW-Fahrern haben Radfahrer das Recht, in „unechte“ Einbahnstraßen einzufahren. Auch in vielen Fußgängerzonen ist das Radfahren durch ein entsprechendes Verkehrsschild erlaubt. In solchen Situationen ist es ratsam, dass Radfahrer mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren und ihre Geschwindigkeit anpassen.
Beleuchtung: Die Beleuchtung gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen, unerlässlichen Sicherheitsstandards an einem Fahrrad, zu denen auch Bremsen, Reflektoren und eine Klingel gehören. Die Beleuchtung muss auch am Tag funktionsfähig sein. Sie muss eingeschaltet werden, wenn es dämmert oder die Sichtverhältnisse es erfordern – selbstredend ist ihre Benutzung bei Dunkelheit.
Telefonieren: Genau wie beim Fahren mit dem PKW ist es auch beim Radfahren verboten mit dem Handy zu telefonieren oder gar eine SMS zu schreiben.
Ampel: Lichtzeichenanlagen gelten grundsätzlich für alle Autofahrer, auch für Radfahrer. Wer eine rote Ampel missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen – wer eine Ampel überfährt, die schon länger als eine Sekunde „Rot“ zeigt, erhält zusätzlich einen Punkt im zentralen Verkehrsregister in Flensburg.
Geschwindigkeit: Auch Fahrradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anpassen. Das heißt auch, dass sie sich beispielsweise in Spielstraßen an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 5-7 km/h halten sollten.
Alkoholisiert am Fahrradlenker: Alkohol ist nicht nur für PKW-Fahrer, sondern auch beim Radfahren tabu. Wer mit 0,3 Promille an einem Unfall beteiligt ist, muss mit dem Führerscheinentzug rechnen. Radfahren mit 1,6 Promille (absolut fahruntüchtig) wird ebenfalls mit Führerscheinentzug, darüber hinaus noch mit Punkten in Flensburg geahndet.