Satzung der Deutschen Verkehrswacht – Verkehrswacht Oderland e.V.
beschlossen in der Gründungsversammlung am 21. April 1993
geänderte Fassung vom 02.09.2016
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Verkehrswacht Oderland e.V.“ (nachfolgend Verkehrswacht Oderland e.V.). Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Strausberg.
Postanschrift
Verkehrswacht Oderland e.V.
Straßenverkehrsamt
Märkische Straße 2
15344Strausberg
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die umfassende Verkehrserziehung, Verkehrsaufklärung, Verkehrssicherheitsberatung und Unterstützung bei der Verkehrsunfallverhütung in allen Bevölkerungskreisen sowie die Interessenvertretung der Verkehrsteilnehmer.
2. Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen Geltung zu verschaffen, werden die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht – Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. – durch den Verein verwirklicht, sofern sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht Oderland e.V. beziehen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
- Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
- Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen
- Mitteln der öffentlichen Hand
- Zweckgebundenen Mitteln.
§5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht Oderland e.V. können werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Die Aufnahme des ordentlichen Mitgliedes vollzieht der Vorstand. Sie ist dem Mitglied schriftlich, spätestens 6 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand, zu bestätigen.
3. Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. September beim Vorstand eingegangen sein.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: - wenn es gröblich gegen die Satzung der Verkehrswacht Strausberg e.V. verstößt - wegen schwerwiegender fahrlässiger oder vorsätzlicher Straftaten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist - sonst sein Verhalten zeigt, dass geeignet ist das Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen - wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief und Rückschein bekannt zugegeben. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Sollte der Beschwerde durch den Vorstand nicht abgeholfen werden, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung abschließend.
7. Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht Oderland e.V. sind gleichzeitig
ordentliche Mitglieder der Deutschen Verkehrswacht – Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Oderland e.V. bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft in den anderen o.g. Vereinen.
§6 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder die sich um die Entwicklung der Verkehrswacht Oderland e.V. besonders verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die weiteren Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
3. Die Ehrenmitgliedschaft endet auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.
§7 Fördernde Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke zu unterstützen.
2. Für die Aufnahme und die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen über die ordentlichen Mitglieder.
3. Fördernde Mitglieder erwerben nach einer Zugehörigkeit von zwei Jahren volles Stimmrecht. Bei Mitgliedschaft von Interessenvertretungen wie Betriebe, Körperschaften des öffentlichen Rechts u.ä. erhält nur ein Vertreter Stimmrecht.
§8 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen bestimmten und jedes fördernde Mitglied einen Mindestbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Fördernde Mitglieder können ihren Beitrag auch in Sachwerten leisten. 2.Der Beitrag ist im voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten, erstmals 6 Wochen nach Beitritt.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 30. Juni stattfinden. Die im §10 Abs. 1 genannten stimmberechtigten Mitglieder sind unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1 Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein und der Tagesordnung zugesetzt werden.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren, sowie zwei Kassenprüfer für den gleichen Zeitraum. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglied des Vorstandes und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen. Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/de Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist der Vorstand verpflichtet, binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit der zweiten Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende bzw. der/die Stellvertreter(in). Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Stellvertreter ist gleichzeitig Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist und die Eintragung in das Vereinsregister vollzogen wurde.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nach außen allein vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefast. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann weitere Mitglieder bestellen, die an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
5. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden berufen. Ehrenvorsitzende haben das recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht –Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.